Muss bei der Enteignung einer Immobilie der Gewinn versteuert werden?

Das Thema Enteignung ist derzeit in aller Munde. Abgesehen vom Sinn und Zweck einer solchen Maßnahme muss man sich auch die Frage stellen, ob ein eventueller Gewinn dabei versteuert werden muss. Diese Frage hat das Finanzgericht Münster inzwischen geklärt.

Das Gericht hat ganz klar festgestellt, dass bei einer erfolgten Enteignung die Eigentümer den daraus erzielten Gewinn nicht zu versteuern haben. Das Urteil gilt auch für Enteignungen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Anders als bei einem normalen Verkauf, wo ein Gewinn innerhalb der ersten zehn Jahre nach Ankauf versteuert werden muss.

In dem besagten Fall hatte das Finanzgericht Münster über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Die Gemeinde hatte den Kläger mehr als drei Jahre nach dem Ankauf im Rahmen eines sogenannten Bodensonderungsgesetzes enteignet. Die Entschädigung der Gemeinde an den Eigentümer war deutlich höher als der ursprüngliche Kaufpreis. Das Finanzamt hatte diese Transaktion als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft. Die Finanzbehörde war der Meinung, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen Gewinn innerhalb der Spekulationsfrist handelt, der versteuert werden muss.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Eine Enteignung ist keinesfalls als freiwilliges Veräußerungsgeschäft zu betrachten. Es fehlt hier schon der rechtsgeschäftliche Verkaufswillen des Verkäufers. Die Finanzbehörden wollen in Revision gehen und das Verfahren liegt jetzt beim Bundesfinanzhof. Betroffene werden von dem Ausgang des Verfahrens in jedem Fall profitieren können. Man hat die Möglichkeit, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen und das Verfahren vorläufig ruhen zu lassen. Der Sachverhalt bleibt bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen und kann später in beide Richtungen geändert werden. Zur Begründung des Einspruchs reicht das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs.

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